Statuten

Statuten FDP Unterentfelden

I. Zweck

 

 

Art. 1

Die Freisinnig-Demokratische Partei Unterentfelden ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Sie hat den Zweck, durch Sammlung der freisinnig denkenden Mitbürger eine zeitgemässe Entwicklung in Gemeinde und Staat fördern zu helfen. Sie betrachtet es als eine ihrer Hauptaufgaben, zur Verständigung unter den verschiedenen Interessengruppen in der Gemeinde und zum Wohl der Gemeinde selbst ihren Teil beizutragen. Sie gehört der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Aargau an.

 

Art. 2

Die Mitglieder der Partei verpflichten sich zu loyaler und aktiver Mitarbeit am politischen Leben der Gemeinde.

 

II. Mitgliedschaft

 

 

Art. 3

Der Freisinnig-Demokratischen Partei können stimmfähige Einwohner von Unterentfelden beitreten, die sich als Mitglied anmelden und vom Vorstand aufgenommen werden.

 

Art. 4

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist jederzeit möglich per Ende des Kalenderjahres. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es für die Partei untragbar geworden ist.

 

III. Organisation

 

 

Art. 5

Organe der Partei sind:

a) die Generalversammlung

b) die Parteiversammlung

c) der Vorstand

d) die Rechnungsrevisoren

 

Art. 6

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Freisinnig-Demokratischen Partei Unterentfelden. Sie ist für alle Belange zuständig, die nicht ausdrücklich durch die Statuten anderen Parteiorgane zugeordnet werden, d. h.

 

a) die Abänderung der Statuten.

b) die Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie allfällig deren Abberufung.

c) die Wahl der Rechnungsrevisoren.

d) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten.

e) die Abnahme der Rechnung aufgrund des Revisorenberichtes.

f) die Entlastung des Vorstandes.

g) der Entscheid über Beschwerden gegen die Nichtaufnahme von Mitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern.

h) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

 

Art. 7

Die ordentliche Generalversammlung ist in der ersten Hälfte des Kalenderjahres durchzuführen.

 

Der Vorstand lädt mindestens 10 Tage vor der Durchführung, unter Angabe der Traktanden, schrift- lich zur Generalversammlung ein. Die Mitglieder sind berechtigt, bis spätestens 5 Tage vor der Durchführung schriftliche Anträge dem Vorstand einzureichen.

 

Ein Fünftel oder 10 Mitglieder können mit schriftlicher Angabe der Traktanden an den Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen, welche der Vorstand inner- halb eines Monats durchzuführen hat.

 

Art. 8

Zu Parteiversammlungen sind die Mitglieder nach den Grundsätzen von Art. 7 einzuberufen. In die Kompetenz der Parteiversammlung fallen insbesondere

a) die Stellungnahme zu wichtigen öffentlichen Fragen.

b) der Vorschlag von Kandidaten für Bezirks- und Kantonsbehörden, sowie der eidgenössischen Räte.

c) die Nomination ihrer Kandidaten bei Gemeindewahlen.

 

Die Haltung der Partei in wichtigen öffentlichen Fragen wird nach erfolgter Diskussion durch Abstimmung in der Parteiversammlung festgelegt.

 

Art. 9

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen, nämlich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und mindestens einem Beisitzer. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Unter der Leitung des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Art. 10

Dem Vorstand obliegen

a) die administrative Führung der Ortspartei.

b) die Vertretung der Partei nach aussen.

c) die Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte.

d) die Werbung und Information.

e) die Organisation der Versammlungen.

f) die Aufnahme neuer Mitglieder.

g) die Zusammenarbeit mit anderen Ortsparteien sowie der Bezirks- und Kantonal-Partei.

h) die Nomination der Delegierten.

i) der Vollzug von Beschlüssen der Versammlung.

 

Art. 11

Zu den Vorstandssitzungen ist in der Regel schriftlich einzuladen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder notwendig. In Ausnahmefällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.

 

Art. 12

Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse zur Bearbeitung besonderer Fragen bestellen.

 

Art. 13

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Freisinnig-Demokratische Partei Unterentfelden führt der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier.

 

Art. 14

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

Art. 15

Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

Art. 16

Wahlen und Abstimmungen werden, sofern nicht von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Durchführung verlangt wird, offen vorgenommen. Die Beschlüsse bedürfen des einfachen Mehrs.

 

Art. 17

Änderungen der Statuten können durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Die Änderungsanträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung im Wortlaut bekanntzugeben.

 

Art. 18

Für die Auflösung der Partei gelten die gleichen Bestimmungen wie für Statutenänderungen. In diesem Fall ist das vorhandene Vereinsvermögen und Inventar den kantonalen Parteiorganen zur Verwaltung zu übergeben, die dasselbe einer eventuell neu zu gründenden Ortspartei auszuhändigen hat.

 

Art. 19

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 07. Mai 2000 genehmigt.

 

 

Freisinnig-Demokratische Partei Unterentfelden, August 2009